Leere Hardware
Geräte, leere Pods und Coils brauchen eine eigene Prüfung. Technische Sicherheit, Produktmeldung und Verantwortlichkeiten können trotzdem relevant sein.
MARKTZUGANG / EUROPA
EU-Vorgaben, nationale Regeln und die konkrete Produktversion müssen zusammenpassen. Ein CE-Zeichen, eine EC-ID oder ein B2B-Hinweis sind keine pauschale Verkaufserlaubnis.
Informationsstand: 10.10.2026. Orientierung für gewerbliche Anfragen, keine Rechtsberatung und keine Freigabe der gelisteten Modelle. Vor jeder Lieferung ist eine aktuelle, produktspezifische Prüfung erforderlich.
Geräte, leere Pods und Coils brauchen eine eigene Prüfung. Technische Sicherheit, Produktmeldung und Verantwortlichkeiten können trotzdem relevant sein.
Nikotin, Füllvolumen, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung, Produktmeldung und Verbrauchsteuern sind getrennt zu prüfen. Nikotinfrei bedeutet nicht automatisch unreguliert.
Eine aufladbare Batterie macht ein Gerät nicht automatisch wiederverwendbar. Die jeweilige gesetzliche Definition ist entscheidend.
Die EU-Tabakproduktrichtlinie setzt Anforderungen für die erfassten E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. EU-CEG ist der technische Meldeweg an die ausgewählten Mitgliedstaaten, keine zentrale EU-Zulassungsstelle.
Für Deutschland beschreibt das BVL eine Meldung sechs Monate vor dem Inverkehrbringen; erfasst sind auch nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Eine vorhandene EC-ID allein beweist weder die richtige Marktversion noch eine abgeschlossene Marktprüfung.
Die EU-Vorgaben für nikotinhaltige Flüssigkeit enthalten unter anderem maximal 20 mg/ml Nikotin, Nachfüllbehälter bis 10 ml und die 2-ml-Grenze im erfassten Einweg-/Kartuschen-/Tankkontext.
Daraus wird hier keine pauschale Aussage gemacht, dass jede leere Hardware in Europa höchstens 2 ml haben darf. Nationale Erweiterungen und die genaue Ausführung sind gesondert zu prüfen. Auch Angaben wie „TPD-Version“ ersetzen diese Prüfung nicht.
Eine Auswahl, keine vollständige Länderfreigabe. UK und Schweiz liegen außerhalb der EU. Für andere Märkte sind eigene Regeln und aktuelle Änderungen zu prüfen.
7 Länderhinweise · Stand 10.10.2026
Meldung · Steuern · Werbung
Produktmeldung und nationale Kennzeichnung prüfen. Für Substitute für Tabakwaren beträgt der Steuersatz seit 01.01.2026 0,32 € je ml. Online-Werbung ist beschränkt; die Fachhandelsausnahme ist nicht allein durch ein „B2B“-Label erfüllt.
2026 geänderte Vorschriften
Die TNRSG-Novelle trat in wesentlichen Teilen am 20.08.2026 in Kraft, einschließlich des Verbots von Einweg-E-Zigaretten. Für zuvor hergestellte oder in Verkehr gebrachte Altware gelten eng begrenzte Übergänge, keine allgemeine Erlaubnis für neue Lieferungen. Auch Vorgaben für nikotinfreie Liquids wurden geändert.
Einweggeräte verboten
Seit 26.02.2025 sind die erfassten Einweg-E-Zigaretten („Puffs“) verboten. Ein wiederaufladbarer Akku allein ist keine ausreichende Abgrenzung. Für wiederverwendbare Produkte bleiben weitere Marktpflichten zu prüfen.
Einweg- und Onlinebeschränkungen
Einweg-E-Zigaretten sind seit 01.01.2025 verboten. Zusätzlich bestehen Verbote für den Onlineverkauf von E-Zigaretten. Produktmeldungen und zulässiger Vertriebsweg müssen getrennt geprüft werden.
Aromen · Fernabsatz
Für Vapes und E-Liquids gilt ein Verbot anderer Aromen als Tabak. Der Fernabsatz an Verbraucher ist verboten, auch per Telefon, Chat oder E-Mail. Seit 01.07.2026 erfasst die Regel ausdrücklich auch das Anbieten auf Distanz; eine reine Anfrage statt Checkout ist kein pauschaler Ausweg.
Nicht EU · neue Steuer ab Oktober 2026
Einweg-Vapes sind seit 01.06.2025 verboten. Seit 01.10.2026 gilt eine Vaping Products Duty von 2,20 £ je 10 ml für erfasste Flüssigkeiten, mit oder ohne Nikotin. Für neue Herstellung und Einfuhr sind auch Steuerzeichenprozesse zu prüfen; Übergänge für Altbestände sind keine Befreiung neuer Importe.
Nicht EU · eigene Meldung
Seit 01.10.2024 gilt das neue Tabakproduktegesetz. Hersteller und Importeure melden Produkte über Tabacinfo; die Schweiz hat eigene Regeln und eine eigene Besteuerung. Eine EU-CEG-Meldung ersetzt nicht die Schweizer Produktmeldung.
CE ist eine Herstellererklärung im Rahmen der jeweils anwendbaren EU-Vorschriften, keine behördliche Sicherheitszulassung. Das richtige Modell, seine EU-Konformitätserklärung und die zugrunde liegenden Nachweise müssen zusammenpassen.
Soweit anwendbar sind auch GPSR-Pflichten zu berücksichtigen: Rückverfolgbarkeit, Sicherheitsinformationen und ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU. Verbraucher-Fernabsatzangebote können zusätzliche Pflichtangaben zu Hersteller, verantwortlicher Person und Warnungen erfordern.
Für Deutschland sind Verpackungs-, Elektro- und Batteriepflichten getrennte Themen. Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und gegebenenfalls Bevollmächtigte hängen von Rolle und Liefermodell ab.
Seit 12.08.2026 beschreibt die ZSVR eine Pflicht zum deutschen Bevollmächtigten für ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung, die verpackte Waren direkt an Endnutzer in Deutschland verkaufen. Nicht pauschal auf jede B2B-Lieferkette übertragen: den tatsächlichen Erstinverkehrbringer und Empfänger prüfen.
NÄCHSTER SCHRITT
Modelle und Zielmarkt nennen, offene Punkte vor einer Bestellung klären.