B2B / Gewerbliche Anfragen · Nur für ErwachseneIndividuelle Angebote statt Online-Checkout

MARKTZUGANG / EUROPA

Ein Markt ist nicht wie der andere.

EU-Vorgaben, nationale Regeln und die konkrete Produktversion müssen zusammenpassen. Ein CE-Zeichen, eine EC-ID oder ein B2B-Hinweis sind keine pauschale Verkaufserlaubnis.

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Informationsstand: 10.10.2026. Orientierung für gewerbliche Anfragen, keine Rechtsberatung und keine Freigabe der gelisteten Modelle. Vor jeder Lieferung ist eine aktuelle, produktspezifische Prüfung erforderlich.

Zuerst das Produkt einordnen

Leere Hardware

Geräte, leere Pods und Coils brauchen eine eigene Prüfung. Technische Sicherheit, Produktmeldung und Verantwortlichkeiten können trotzdem relevant sein.

Liquids & gefüllte Systeme

Nikotin, Füllvolumen, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung, Produktmeldung und Verbrauchsteuern sind getrennt zu prüfen. Nikotinfrei bedeutet nicht automatisch unreguliert.

Einweg oder wiederverwendbar

Eine aufladbare Batterie macht ein Gerät nicht automatisch wiederverwendbar. Die jeweilige gesetzliche Definition ist entscheidend.

TPD und EU-CEG: Meldung ist keine Zertifizierung

Die EU-Tabakproduktrichtlinie setzt Anforderungen für die erfassten E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. EU-CEG ist der technische Meldeweg an die ausgewählten Mitgliedstaaten, keine zentrale EU-Zulassungsstelle.

Für Deutschland beschreibt das BVL eine Meldung sechs Monate vor dem Inverkehrbringen; erfasst sind auch nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Eine vorhandene EC-ID allein beweist weder die richtige Marktversion noch eine abgeschlossene Marktprüfung.

20 mg/ml, 10 ml, 2 ml – mit dem richtigen Anwendungsbereich

Die EU-Vorgaben für nikotinhaltige Flüssigkeit enthalten unter anderem maximal 20 mg/ml Nikotin, Nachfüllbehälter bis 10 ml und die 2-ml-Grenze im erfassten Einweg-/Kartuschen-/Tankkontext.

Daraus wird hier keine pauschale Aussage gemacht, dass jede leere Hardware in Europa höchstens 2 ml haben darf. Nationale Erweiterungen und die genaue Ausführung sind gesondert zu prüfen. Auch Angaben wie „TPD-Version“ ersetzen diese Prüfung nicht.

Wichtige Länderunterschiede

Eine Auswahl, keine vollständige Länderfreigabe. UK und Schweiz liegen außerhalb der EU. Für andere Märkte sind eigene Regeln und aktuelle Änderungen zu prüfen.

7 Länderhinweise · Stand 10.10.2026

DE

Deutschland

Meldung · Steuern · Werbung

Produktmeldung und nationale Kennzeichnung prüfen. Für Substitute für Tabakwaren beträgt der Steuersatz seit 01.01.2026 0,32 € je ml. Online-Werbung ist beschränkt; die Fachhandelsausnahme ist nicht allein durch ein „B2B“-Label erfüllt.

AT

Österreich

2026 geänderte Vorschriften

Die TNRSG-Novelle trat in wesentlichen Teilen am 20.08.2026 in Kraft, einschließlich des Verbots von Einweg-E-Zigaretten. Für zuvor hergestellte oder in Verkehr gebrachte Altware gelten eng begrenzte Übergänge, keine allgemeine Erlaubnis für neue Lieferungen. Auch Vorgaben für nikotinfreie Liquids wurden geändert.

FR

Frankreich

Einweggeräte verboten

Seit 26.02.2025 sind die erfassten Einweg-E-Zigaretten („Puffs“) verboten. Ein wiederaufladbarer Akku allein ist keine ausreichende Abgrenzung. Für wiederverwendbare Produkte bleiben weitere Marktpflichten zu prüfen.

NL

Niederlande

Aromen · Fernabsatz

Für Vapes und E-Liquids gilt ein Verbot anderer Aromen als Tabak. Der Fernabsatz an Verbraucher ist verboten, auch per Telefon, Chat oder E-Mail. Seit 01.07.2026 erfasst die Regel ausdrücklich auch das Anbieten auf Distanz; eine reine Anfrage statt Checkout ist kein pauschaler Ausweg.

UK

Vereinigtes Königreich

Nicht EU · neue Steuer ab Oktober 2026

Einweg-Vapes sind seit 01.06.2025 verboten. Seit 01.10.2026 gilt eine Vaping Products Duty von 2,20 £ je 10 ml für erfasste Flüssigkeiten, mit oder ohne Nikotin. Für neue Herstellung und Einfuhr sind auch Steuerzeichenprozesse zu prüfen; Übergänge für Altbestände sind keine Befreiung neuer Importe.

CH

Schweiz

Nicht EU · eigene Meldung

Seit 01.10.2024 gilt das neue Tabakproduktegesetz. Hersteller und Importeure melden Produkte über Tabacinfo; die Schweiz hat eigene Regeln und eine eigene Besteuerung. Eine EU-CEG-Meldung ersetzt nicht die Schweizer Produktmeldung.

CE, Produktsicherheit und die verantwortliche Lieferkette

CE ist eine Herstellererklärung im Rahmen der jeweils anwendbaren EU-Vorschriften, keine behördliche Sicherheitszulassung. Das richtige Modell, seine EU-Konformitätserklärung und die zugrunde liegenden Nachweise müssen zusammenpassen.

Soweit anwendbar sind auch GPSR-Pflichten zu berücksichtigen: Rückverfolgbarkeit, Sicherheitsinformationen und ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU. Verbraucher-Fernabsatzangebote können zusätzliche Pflichtangaben zu Hersteller, verantwortlicher Person und Warnungen erfordern.

Verpackung, Elektrogeräte und Batterien

Für Deutschland sind Verpackungs-, Elektro- und Batteriepflichten getrennte Themen. Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und gegebenenfalls Bevollmächtigte hängen von Rolle und Liefermodell ab.

Seit 12.08.2026 beschreibt die ZSVR eine Pflicht zum deutschen Bevollmächtigten für ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung, die verpackte Waren direkt an Endnutzer in Deutschland verkaufen. Nicht pauschal auf jede B2B-Lieferkette übertragen: den tatsächlichen Erstinverkehrbringer und Empfänger prüfen.

Vor einer Lieferung: keine offenen Pflichtpunkte

  • Produkt und Marktversion eindeutig identifizieren.
  • Aktuelle Länderverbote, Meldungen und Kennzeichnung prüfen.
  • Dokumente, Rollen und gegebenenfalls Markenrechte klären.
  • Steuern, Registrierungen und geeignete Logistik bestätigen.
  • Bei unklaren Nachweisen keine Freigabe behaupten und keine Lieferung vereinbaren.

NÄCHSTER SCHRITT

Ein konkreter Bedarf. Eine konkrete Prüfung.

Modelle und Zielmarkt nennen, offene Punkte vor einer Bestellung klären.

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